Hier entsteht die Seite Der Fall Demjanjuk.

 

 

 

 1. Verhandlungstag, Strafsache: Gegen John Demjanjuk, Landgericht München II, 30. November 2009

Mit einem Unbehagen betrete ich den funktionalen Siebzigerjahrebau des Münchner Landgerichts an diesem Morgen. Ich bin ein bißchen später dran und höre später, dass ich so um chaotische Zustände herum kam. 200 Journalisten aus aller Welt, Zeitzeugen, Nebenkläger und andere Interessierte mussten  sich durch eine improvisiert wirkende Prozedur in den engen Gerichtssaal zwängen. Ein vielmals aufgeriffener handgreiflicher Faux-pas: ein Schild "Demjanjuk-Sammelstelle". Als ich schließlich vor der Treppe warte, komme ich schnell mit einem ukrainischen Filmteam ins Gespräch und lasse mich dazu verleiten mit einem schlechten  Englisch meine "Expertenschaft" zu behaupten. Ich höre französisch, Ivrit, ... und dann taucht ein Bekannnter auf, im Schlepptau ein englischsprachiges Filmteam. Mit Erstaunen nehme ich zur Kenntnis, dass es sich um den bekannten arabischen sender des Emirats handelt.

Es ist schwer bzw. natürlich ausgeschlossen, auf dem Weg durch das Gebäude, gestört von Drängelei, in eine Zeit und an einen Ort zurückzukehren, gedanklich, in ein polnisches Dorf ganz im Osten, das bei näherem Hinschauen sich als eines der grauenhaftesten Orte des Europas des 20. Jahrhunderts herausstellt. Auch wenn ganze Schülergenerationen angefüttert worden sind mit pädagisch gutgemeinten Lernangeboten, um "Nach Auschwitz" als Zivilisationsbruch der Moderne, als Barbarei im Kulturstaat, um daraus eine ethische Maxime des "Nie wieder" zu entwickeln, sind wir offenbar dem Phänomen des arbeitsteiligen, fast industriellen Massen- und Judenmordes nicht viel näher gekommen.

Hinter den Begriffen "Endlösung" und in diesem Fall "Aktion Reinhard" standen die Vernichtungslager Treblinka, Belzec und eben SOBIBOR.

Und jetzt der Mann auf der Bahre, im Rollstuhl sitzend, der, selbst wenn die drei Fachärzte das Gegenteil bekunden, einen erbärmlichen Eindruck macht. Es ist nicht Mitleid, wofür man sich schämt,. eher der voyeuristische Blick, der am heutigen Tag mit den Vorträgen seiner Krnakengeschichte flankiert wurde.

Es ist ein holpriger, fragwürdiger Beginn. Und meine Zweifel, ob denn die Beweislage im Rahmen eines deutschen Strafverfahrens, das ja noch fast nie ein Tribunal sein wollte, überhaupt ausreicht, soetwas wie einen überzeugenden individuellen Anklagepunkt heruaszuarbeiten, haben sich eher noch vergrößert.

2. Verhandlungstag.

Bei regnerischem Wetter läßt sich auf den ersten Blick erkennen, dass nur noch wenige TV-Übertragungswagen entlang der Nymphenburgstrasse postiert sind. Auch drinnen, nachdem die neuerliche EInlaßkontrolle durchlaufen war, sind mehrere Plätze frei. Dabei, so würde der Tag zeigen, würde es doch jetzt erst so richtig losgehen. Eine Jounrnalistin rechts von mir braucht ilfe bei der lateinischen Formulierung "Ne bis in idem". Ob das "im Zweifel für den Angeklagten" bedeute. Nein "in dubio pro reo" bedeute nicht "nicht zweimal in derselben Sache". Beweisanträge des findigen, bisweilen arrogant wirkenden Rechtsanwalt, Ulrich Busch.

 

 5x. Verhandlungstag:

Nach der Woche, in der der Zeithistoriker Dieter Pohl befragt wurde - übrigens ohne die zweite Eingangskontrolle und Leibesvisitation - steht diese Woche ganz im Zeichen von dem in Kalifornien lebenden Sobibor-Überlebenden Thomas Blatt. Schon am Abend zuvor kam er einer Einladung der Jüdischen Gemeinde München nach. In dieser Veranstaltung, zwar außergerichtlich, aber doch in einem gewissen inhallichen Zusammnhang, kündigte sich schon eine der Hauptschwierigkeiten an, die sich in der Vernehmung vom Dienstag fortsetzen sollte. Obwohl Thomas Blatt mehrere autobiographische Bücher herausgebracht hat, in denen auch seine von ihm selbst in der Nachkriegszeit betriebene Forschungstätigkeit Eingang gefunden hat, scheinen bei dem dreiundachtzigjähirgen die unzähligen Befragungen in gerichtlichen Vernehmungen, für journalistische und wissenschaftliche Zwecke, nicht zu vergessen die vielen Vorträge an Schulen und anderen Einrichtungen, Spuren hinterlassen zu haben. Auch wenn es nur eine Razzia in seiner Heimatstedl Isbiza, eine Fahrt auf dem LKW nach Sobibor, dort die Anknft gab, wie viel mal verschieden läßt sich diese eine biographscihe Spur narrativ begleichen.

Ausserordentliche Sitzung am 22.7.2010:

GroßesGedränge beim Betreten des Gerichtsgebäudes hinunter zum kleineren Sitzungssaal, in den das Strafverfahren gegen John Iwan Demjanjuk an diesem Tag ausweicht. - Fünf Kamerateams, Photographen und viele Print-Journalisten, die seit Monaten nicht mehr beim „Demjanjuk“-Verfahren anwesend waren, sind in Stellung gegangen. Durch den engen Korridor wirkt alles noch bedrängender, auch eine Schulklasse hat sich eingefunden. Die Ankunft des Angeklagten lässt.auf sich warten. Es herrscht  beinahe heiter-fröhliche Betriebsamkeit, es wird geflachst - man blickt in lächelnde Gesichter,  als erwarte man sich ein besonderes Schauspiel am Tag der ersten Zwangsvorführung des 90-jährigen Angeklagten.  John Demjanjuk hatte sich am 21. Juli 2010 in der Krankenabteilung der Justizvollzugsanstalt Stadelheim nämlich dahingehend geäußert, dass er an der eingschobenen Sitzung der Hauptverhandlung, am 22. 7.2010, nicht teilnehmen wolle. Nach einer ärztlichen Überprüfung, ob aus gesundheitlichen Gründen der Teilnahme an der Verhandlung, bzw. dem Transport etwas im Wege stünde – die Ärzte gaben dem nach ihro.k., kam es zum Beschluß, den Angeklagten gegen seinen Willen, zwangsweise „vorzuführen“, um somit die Hauptverhandlung fortsetzen zu können.  Ein Journalist vom Bayerischen Rundfunk hatte daraufhin am Vortag eine Pressemeldung lanciert, der zufolge der Prozess zu „platzen“ drohe- . Daraufhin setzte sich dann die ganze Kamera- und Printmedien-Armada in Bewegung, obwohl es schlußendlich noch weitere Möglichkeiten gegeben hätte, den Prozess gemäß der StPO fortzusetzen, ohne die 4-Wochenfrist, bzw. Unterbrechung der Hauptverhandlung zu gefährden. Der BR-Journalist hat das wohl im Wissen ganz bewusst dramatisiert. Immerhin gab es dadurch eine interessante Szenerie im eben besagten Korridor, in Erwartung Demjanjuks.Letztlich war es wohl die Kraftdemonstration des Gerichts – nach der Unterbrechungswoche wegen der Juli-Hitze, um Herrn Demjanjuk einmal die „Instrumente“ zeigen zu können, derer sich das Gericht als Herr des Verfahrens bedienen kann, um den Prozess erfolgreich und letztlich auch im Sinne des Angeklagten zügig fortzusetzen. Dann gegen 10:20 Uhr wird im Korridor von den Justiz-Angestellten eine Gasse gebildet, und hinten wird Demjanjuk auf der Rollliege eines Rettungs- oder Notarztwagens unter einer Decke mit fast gefalteten Händen, an den Beteiligten, der Schulklasse und der Kameras hindurch in den Sitzungssaal gebracht. Demjanjuks Aussehen, der Habitus eines Fast-Toten, beenden die „aufgekratzte Stimmung“ jäh. Er möchte auch nicht im Bett heute fotografiert werden. Er hat im Unterschied zu sonst wohl noch seinen Schlafanzug an. Nach einer ca. 5. minütigen nicht öffentlichen kleinen Sitzung in Anwesenheit der Verteidigung, wird gegen 10:30 Uhr die Sitzung eröffnet: Anwesend sind an diesem Tag: die Kammer, komplett. Als Staatsanwalt: Herr Lutz, direkt neben Ihm, Gerichtsarzt Dr. Stein. Verteidigung: RA Maull, RA Busch. Nebenklage: Prof.Cornelius Nestler, die blonde RA, in Vertretung von RA Koch, RA Rolf Kleidermann, RA Arno Laurent, RA Döblin in Vetretung RA Langer. Zunächst wird ein RA, in Vertretung der anwaltlichen Vetretung des Nebenklägers, Kurt Gutmann, RA Döblin, zugelassen. Beschluss der Kammer: bezügl. Antrag RA Busch, v. 16.3.2010, nachdem im israelischen Berufungsverfahren der Sachverständige, Prof. Scheffler. Sich dahingehend geäußert habe, dass Versetzungen zwischen den Lagern ohne Einträge möglich geworden seien. Beschluß: der Sachverständige habe das auf Englisch so nicht ausgeführt. Fortsetzung der Beweisaufnahme: Inaugenscheinnahme und Lesung von Urkunden, Liste

 

RA Busch: Sein Mandant sei zwangsvorgeführt worden, fragt nach dem Beschluß.

 

RaLG Alt: Laut der Verfügung vom 21.7.2010, Übergabe an RA Busch.

 

RA Busch: Fragt, ob es möglich sei, zu den Aussagen Leonhardts (verlesene Vernehmungen)

ergänzende Aussagen zu treffen.

Wird vom Vors. Alt bejaht.

RA Busch: Die Vernehmung Leonhardt sei im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens des

Israelischen Demjanjuk-Verfahrens durchgeführt worden, sei deshalb Bestandteil des

Israelischen Prozesses. Ferner habe die Staatsanwaltschaft Kenntnisse über das Isralische

Verfahren auf direktem Wege erhalten.

deshalb seien die israelischen Akten beizuziehen, bzw. für die Verteidigung im gesamten

Umfange zugänglich zu machen.

Zitat: RA Busch:

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„Niemand kann sich –bildlich gesprochen – die Rosinen heraus picken und den

Kuchenteig für bedeutungslos erklären.“

Eine kontradiktorische Befragung sei abgelehnt worden, der Zeuge sei noch vor dem

Verfahren 2008 verstorben.

Die Befragung durch den israel. Staatsanwalt Horowitz.

Die Angaben des Zeugen widerlegten die Behauptung des OLG, nachdem die

Vernichtungslager Sonderlager wären. Außerdem widerlegten sie die Behauptung, dass die

Wachmannschaften nicht Mitglieder der Waffen-SS seien, bzw. deutsche Amtsträger des

Deutschen Reichs gewesen seien.

Laut der Zeugenvernehmung Leonhardt seien die Befehle aus Lublin gekommen als Geheime

Reichssache

RA Busch stellt den von der Nebenklage angebotene Konstruktion des Tatortes, bzw. den

Beginn der Tötung in Frage. Wo habe denn die Tötung begonnen, in Berlin, in Lublin, beim

Besteigen der Züge im Durchgangslager Westerbork. War der Tatort nun im Inland, oder im

Nebenland (Generalgouvernement) und wie haben die polnischen, litauischen und

ukrainischen Wachmänner über diese Befehlskette, bzw. über den genommenen Weg in die

Vernichtungslager, Bescheid wissen sollen.

(zum wiederholten Male) steht für RA Busch außer Frage, dass die fremdvölkischen

Wachmänner von der SS besoldet wurden, organisatorisch und juristisch so den SSWachmännern

gleichgestellt sind, es sich also um Soldaten handeln würde und nicht um

Amtsträger.

Aus diesem Grund entfalle die Zuständigkeit des LG München, sowie die Zulässigkeit der

Nebenklage.

Beweisantrag, RA Busch: („Ne bis in idem“-Argumentation): Demjanjuk sei in Israel aals

„Ivan the terrible“ (Grosnij), sowohl wegen Verbrechen, die er D. in Treblinka begangen

haben soll als auch wegen Beihilfe in Sobibor, angeklagt worden.

Die 2. Instanz in Israel hat ihn vom Vorwurf, Ivan der Schreckliche gewsen zu sein,

freigesprochen. Eine alternative Anklage, gegen den mutmaßlichen, „simplen“ Wachmann

Sobibor, habe der Supreme Court Israels abgelehnt. Maßgeblich seien dabei u.a. die

Wahrung der Verhältnismässigkeit der Mittel gewesen.

Weist daruaf hin, dass Efraim Zuroff 1981 im Team des OSI, als Angestellter, tätig gewesen

ist.

......

Für RA Busch gebe es Hinweise, dass der israel. General-Staatsanwalt aufgrund des „Ne bis

in idem“ von einer erneuten Anklage wg. Sobibor abgesehen habe.

Antrag: Beiziehung aller Israelischer Gerichtsakten, 1. Und 2. Instanz, District und

Supreme Court, 1988,1993.

Antrag: Einholung Rechtsgutachten durch Max-Planck-Institut Freiburg über Israelisches

Rechtssystem.

Antrag: Ladung der Zeugen, die im israelischen Prozess ausgesagt haben und Grundlage

für das Todesurteil gegen John Demjanjuk waren. – Namen und Anschriften seien dem

Gericht bekannt..

Antrag: Ladung der Richter des Israel. Supreme Court, die D. freigesprochen haben.

Antrag: Dass das Verfahren gegen Demjanjuk als „simpler Wachmann von Sobibor“

eingestellt wurde.

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Dazu: Einholung eines Rechtsgutachten. MPI – Freiburg.

Daraus folgte: Antrag: Aussetzung des Verfahrens. Aussetzung des Haftbefehls..

„Mit Händen greifbar, dass Demjanjuk wegen angeblicher Kriegsverbrechen in Treblinka und

Sobibor zum Tode verurteilt wurde.“

Das sei materiell, verfassungsgemäß illegal: Sowohl Verstoß: nulla poena sine lege, als auch

„ne bis in idem“

Er bezeichnete das als „Lex Demjanjuk

Sonder-Einzelbehandlung, hingegen wär“e gegen zahlose Mörder und Nazis nicht ermittelt

worden.

Erfordernis für Tatbeiträge: Ad unum unus, ...

Taten von 1943 müssten nach Art. 103 GG, UNO-Konvention.

Behauptung, In Israel sei der Angeklagte nicht auch weg. Sobibor freigesprochen worden,

habe nicht mit der histroschen Wahrheit zu tun. Dahingegen seien die Verfahren mit 7 ó

Jahren Haftzeit, Gegenstand der israelischen Verfahren gewesen.

Antrag: Zum Beweis, dass Trawnikis Mitglieder der Waffen-SS waren, wird die Personalie

Schäfer .., als Zeuge, 1939 kam er ins „russische Heer“, am 3.7.1941 in deutsche

Kriegsgefangenschaft, am 7.9.1941 wurde er Trawniki-Wachmann, dann am 7.9. Übernahme

– Schäfer sei nicht gefragt worden – in die SS übernommen, ohne ausdrückliche Zustimmung,

zum SS-Wachmann, Mitte 1942 zum Oberwachmann befördert.

Hilfsweise Beiziehung der polizeilichen Vernehmung: Heinrich Schäfer, Kassel 1983.....

Prof. Nestler, (Erklärung der Nebenklage auf RA Busch, 11:20 Uhr) soll nicht allzu lange

sein, die Erklärung sei schriftlich, da aber in der letzten Nach sein Drucker ausgefallen sei,

könne er nur eine Version zur Verfügung stellen..

Die Verteidigung habe ausgeführt, dass gegenüber dem Angeklagten kein individeuller

Tatnachweis zu führen sei, es daher zu einem Einzelpersonen-Gesetz gegenüber dem

Angeklagten komme.

Hier sei auszuführen, dass die Aklage davon sprciht, dass individuelle Taten bei der Ankunft

der Opfer auf der Rampe, beim mit Karabiner ...Treiben der Opfer mit Karabinern zur

Gaskammer, beim Bewachen,

Allein, es könne nicht für jeden Tag ausgeführt werden, wo der Angeklagte und die anderen

ihre individuellen Tatbeiträge geleistet haben, zur Verwirklichung der Haupttat,

Jede dieser Tätigkeiten habe – unabhängig davon, wo sie verrichtet worden sind, rechtlich als

Beihilfe zum Mord gewürdigt zu werden..

Zum Thema: Mitgliedschaft in der „Waffen-SS“. Unabhängig von der zu beantwortenden

Frage sei die Zuständigkeit des Landgerichts München II auch durch das Personalprinzip

gewährleistet:

nur eine deutsche Person, die in Sobibor in dem betreffenden Tatzeitraum gewaltsam zu

Tode gekommen ist, reiche dafür aus. Tatsächlich gebe es über 1000 Personen, auf die das

Personalprizip sich anwenden lasse. Darunter sind Angehörige der Nebenkläger.

....

Behauptung der Verteidigung, dass Rechtbeugung entstanden ist, „fraude on the court“

Prozesshinderniss, Zeit der Untersuchungshaft.

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Beide Fragen seien nach Prof. Nestler zu trennen: selbst wenn es zu einer den Komplex

„Sobibor“ beinhaltenden Verurteilung, bzw. Freisprechung in Israel gekommen sei, entfiele

die „Doppelbestrafung“, weil es zwischen Israel und Deutschland kein diesbzeüghliches

Abkommen gäbe.

Sachlich gäbe es aber kein Hindernis, da sich an keiner Stelle im Urteil der geringste Zweifel

enthält, dass Demjanjuk in Sobibor gewesen ist. Das bedeutet eben nur einen Freispruch, was

Taten von Ivan the terrible betrifft.

Das habe als bester Zeuge kein anderer als Yoram Scheftel Mitte März 1988 am Ende der

Beweisaufnahme in Israel als neue Beweise eingeführt, dabei u.a. die Aussage von

Daniltschenko aus dem Jahr 1979..

.....

Nestler: Die Beweisanträge der letzten Wochen durch die Verteidigung könnten in der

Boulevard-Presse mit der Überschrift „Ivan ist doch der Schreckliche“ überschrieben werden.

Die Strategie der Verteidigung sei in einem unauflösbaren Widerspruch.

Wenn es sich also bei dem Angeklagten doch um den Ivan von Treblinka handeln würde,

Dann träfe auch die Bezeichnung von Sydna zu, der Demjanjuk als „Monster“ bezeichnet

hatte.

In diesem Falle wäre die Konsequenz eine umfangreiche Beweisaufnahme. Am 16. Juli habe

die Verteidigung von einem fortschreitenden gesundheitlichen Verfall des Angeklagten

gesprochen, was aber die Ärzte so nicht bestätigen konnten. Es sei aber unbestreitbar, dass der

Prozess psychisch als auch physisch eine Belastung für den Angeklagten darstelle. Eine

Verteidigung, die jetzt einen Nebenschauplatz eröffne, trage so selbst zu einer erheblichen

Belastung des Angeklagten und eigenen Mandanten bei.

RA Busch: Stellungsnahme: Freut sich, das Nestler das „glaubhaft“ findet, dass ein

gesundheitlicher Verfall bei seinem Mandanten zu beobachten sei..

Nestler: Das habe ich so nicht gesagt, Busch müsse besser zuhören.

RA Busch: Aber sie halten es auch für mühselig den Angeklagten, da kann ich mich nur

anschließen und mit Ihnen dann die Aufhebung des Haftbefehls beantragen?

Zu der neuen Strategie, von der Prof. Nestler gesprochen habe, es sei eine unter dem § 257

verkleidete Presseerklärung gewesen. Aber er irrt. Sein Problem, dass er die Akte nicht gut

kennt. Es gäbe einen Wladyslav Cylo, der sei Koch in Treblinka gewesen. Es wäre durchaus

möglich, dass neben dem einen Ivan, dem Martchenko, noch anderer als Ivan im Lager

gewesen sein kann. Diese theoretische Möglichkeit abzutun, die Augenzeugen glaubhaft.

Neue Strategie: Nein!. „Mein Mund ist ganz geschlossen... (für mich die Passage

unvecrständlcih)

...

keiner kann sich retten vor Pflicht, dass jeder Tag eine rechtwiderige Untersuchungshaft

darstellt.

Zur Waffen SS und den deutschen Opfern.

Es gäbe kein Beweis, dass deutsche Staatsbürger zu den Opfern zählten, die in Sobibor

ermodert wurden, weil nicht klar sei, ob sie nicht aus freien Stücken ihre deutsche

Staatsanghörigkeit aufgeben haben (verlustig erklärt haben“.

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Deshalb zähle der militärische und soldatische Charakter dieser Dienste in den Lagern.

Trawniki konnten so keine Amtsträger gewesen sein. Sie fielen daher unter das

Militärstrafrecht, (1957 plus 12 Jahre)

Zu den Tatbeiträgen: 15 rechtliche Fälle (Transporte)

Statt einem Einzeltatnachweis zu führen, solle man sich jetzt aus 15 konkreten Fällen und

28060 Opfern aussuchen, welcher Tatbeitrag, welche Mitwirkung da in Frage komme.

Anwesenheit. Wachmänner, das sei kein konkreter Tatvorwurf..

....

Richter Alt: Einführung von Kopien, Urkunden und Photographien.

Polizistin zeigt Demjanjuk, der im Bett liegt, die Kopien.

Kopien , Zeugenvernehmung, Sachverständiger: Larry Steward,

Dokument: Trawniki, die außerhalb ihres Dienstes

Dokument über Demjanjuk, Tätigkeit im Lager Ochzock,

„ist als Wachmann tätig, Größe: 1,75 m, Kopfform: oval, blond, Augen: grau, Narbe am

Rücken, Familien- u. Vatersname. .., 22.9.42 z. Lager Ockzco abkommandiert u. am

27.3.1943 nach Sobibor.

Auflistung der Kleidungsstücke.

Photographien aus Zeugen/Sachverst.Vernehmung Hr.Dallmeyer. 1 – 5.

Busch möchte sie gerne haben: Alt: „Er darf sie in die Hand nehmen“.

Alt rwähnt, dass diese Akten- und Dokumenten Augenschein-Termin am 29.6. hätte

stattfinden sollen.

Mittagspause bis 13:10 Uhr

Ein ZDF-Team sucht noch nach Interview-Partnern und nach RA Busch. Ich lotse sie in die

Kantine. Dort sitzt Busch mit Kollegen Schünemann und Gerichtsarzt Stein an einem Tisch.

Gespräch mit Frau Friedrichsen (Spiegel) und der Vetreterin von RA Koch.

Fortsetzung: 13:20 Uhr

Die meisten Journalisten (TV, Funk und Print) sind verschwunden. Frau Friedrichsen

(Spiegel) Herr Jarach (AP), eine Gruppe von 10 Schülerinnen und ein meist in der letzten

Reihe etwas kauziger Mann.

Während der reinen Einführung, Verlesung von Dokumenten und Photos, brechen nach

zwanzig Minuten auch die Schülerinnen auf. Auch Frau Friedrichsen ist gegangen. So

verbleiben an diesem schwülen Tag – am Abend beendet von einem starken Gewitter,

nachdem es am Vormittag noch großen Andrang gegeben hatte, ganze drei Beobachter.

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Nachdem Herr Vors. Richter Alt die anwesend Justizangestellte gebeten hatte Herrn

Demjanjuk die eingeführten Photographien zu zeigen, ließ Herr Demjanjuk ausrichten, er

habe keine Brille dabei. Darauf der Vorsitzende: Das könne man, wenn man nahe genug ran

gehen würde, auch so erkennen. Darauf Demjanjuk: „Dann schaue ich mir das gerne an.“

Dann erkannte Demjanjuk, dass es um Ausweise anderer Trawnikis ging und ließ über die

Dolmetscherin, Frau Gerlach, fragen, warum er sich das anschauen solle, wenn es sich nicht

um ihn handelt. (Ausweis, Dokument von einem Ivan Walenbachow)

Dienstausweis, Sydachuk, Pawlak.

RA Busch. Widerspruch gegen Verlesung der Dokumente als KOPIEN

Vors. Alt: „Sie können nur nicht der Verlesung, (sondern) nur der Verwertung widersprechen.

RA Busch: Widerspricht dem nicht.

Dienstausweise, Verlegungslisten, Bekanntmachungen zwischen Dienststellungen

(Verwundung des Wachmannes Udarchenko),

Dokument 1016, Daniltchenko, Ignat, („linker Handrücken mit Flugzeug tätowiert...“)

Verlegungslisten mit Datum 27.3.43 n. Sobibor, die andere Wach-Männer betreffen, aber zum

selben Tag von Trawniki aus abkommandiert werden.

RA Kleidermann hat den Zweck der Dokumenten-Einführung in der Pause so erklärt, dass es

um Vergleichsmaterial ginge, um die Dokumente bezüglich Demjanjuk in den Kontext der

schriftlich fixierten Verwaltungsabläufe besser einordnen zu können.

Einige Male ist auch von dem Lager Okzof die Rede.

Der Angeklagte (J. Demjanjuk) schnarcht. Gleichzeit ist aber auch der Nebenkläger-Vertreter

eingeschlafen. Sorgt für Heiterkeit in der monotonen Lese- und Zeigestunde. Vorsitz. Alt:

„Wecken Sie ihn auf und sagen Sie ihm, dass wir gleich Pause machen, Und:

Nebenklägervertreter können auch wach bleiben.

Dann ein Schreiben, dass zumindest Demjanjuk in anderer Schreibweise „Diminiuk“ ( so

etwa) enthält.

Schutzhundestaffel Lublin, 20.61942. KGL- Waffen-SS: Meldung: Schutzhundestaffel über

Dimniuk und drei weitere. An die Kommandantur KGL Lublin. „Die oben genannten haben

trotz wiederholt bekannt gegebenen Befehl während der Lagersperre ohne Erlaubnis die

Unterkunft verlassen. Nach ihrer Aussage um im Dorf Salz und Zwiebeln zu kaufen.Um

Kenntnisnahme wird gebeten.

Oberscharführer,

25 Stockschläge, 20.1.43, Stockhiebe 21.1.43.

Weitere Dokumente, Urlaubseingaben

Gegen 15:10 Uhr Sitzungsende: Fortsetzung 3. August 2010, 10 Uhr.

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Die Befragung des ehemaligen Chefermittlers der Zentralen Stelle zur Aufklärung von NS-Verbrechen in Ludwigsburg Thomas Walther beginnt.

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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